Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eifel-Rur-Verbandsgesetz
Eifel-RurVG -§ 31 Kosten des Widerspruchsverfahrens
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/31#abs-1 (1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsausschusses trägt der Verband.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Eifel-RurVG%20-/31#abs-2 (2) Soweit dem Verband Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten sind, werden für die Einziehung der Kosten die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften angewendet.
Achter Teil
Zwangsmittel, Bekanntmachungen